Hierbei wird der Numerus Clausus von der Hochschule vergeben. Meistens muss ein Formular, das auf der jeweiligen Internetseite zu finden ist, ausgefüllt werden und zusammen mit einer beglaubigten Zeugniskopie per Post an die Hochschule verschickt werden. Manchmal ist auch eine Bewerbung über die jeweilige Internetseite möglich. Bei einigen Studiengängen ist dies nicht möglich, da der Numerus Clausus von der ZVS bestimmt wird. Das Zeugnis wird dann bei der Immatrikulation vorgelegt.
Im Auswahlverfahren wählt die Hochschule ihre zukünftigen Studenten anhand einer Reihe von Kriterien aus: Abinote, Berufspraxis, gewichtete Einzelfachnoten, Ortspräferenzen sowie Kombinationen dieser Kriterien. In letzterem Fall muss eine ausführliche Bewerbung an die Uni gerichtet werden, in der alle persönlichen Stärken abgebildet sind. Würde man sich dabei nur auf die Abiturnote konzentrieren, so würden Bewerber zum Zuge kommen, die zudem weitere Qualifikationen vorweisen können, die sie außerhalb des Unterrichts erworben haben.
Im Eignungsfeststellungsverfahren wählt die Hochschule ihre zukünftigen Studenten anhand eines fachspezifischen Tests und/oder eines Vorstelllungsgespräches aus.
Die Bewerbung über die ZVS(Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) verläuft ähnlich wie eine Bewerbung für einen Studiengang mit örtlichem Numerus Clausus. Das Formular wird von der Internetseite der ZVS heruntergeladen, ausgedruckt, unterschrieben und mit einer beglaubigten Zeugniskopie an die ZVS geschickt. Diese teilt einem dann mit, ob man zugelassen wurde. Die Immatrikulation erfolgt an der Hochschule.
Die Wartezeit ist die Zeit, die zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und der Bewerbung um den Studienplatz ohne Studientätigkeit vergangen ist. Sie ist völlig unabhängig von der Abiturnote. Wer also lange genug wartet kann auch unabhängig von seiner Note jedes Fach studieren. Durch den Numerus Clausus wird die notwendige Wartezeit wie Abiturnote jedes Jahr aufgrund von Angebot und Nachfrage neu berechnet.
Zunächst wird ein Numerus Clausus im Hauptverfahren festgelegt. Da viele Bewerber sich bei mehreren Hochschulen beworben haben und innerhalb einer bestimmten Frist den Studienplatz nicht angenommen haben, da sie einen aus ihrer Sicht besseren Studienplatz erhalten haben, wird der Numerus Clausus erneut berechnet. Dies nennt sich Nachrückverfahren. Plätze, die danach noch frei sind, weil wieder eine andere Hochschule bevorzugt wurde, werden an einigen Hochschulen im Losverfahren vergeben, für das man sich häufig separat anmelden muss. Allerdings kann es sein, dass auch danach Studienplätze übrig bleiben. An diese kommt man nur noch mit juristischem Beistand heran (siehe Studienplatzklage).