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Wohngeld
Schüler und Studenten erhalten Wohngeld nur, wenn ihnen „dem Grunde nach“ kein BAföG zusteht. Dies ist u. a. bei zu langer Studiendauer der Fall, nicht aber bei zu hohem eigenem Einkommen (Bsp. Berufsakademie) oder zu hohem Einkommen der Eltern. Ein negativer BAföG-Bescheid ist also nicht ausreichend, um das BAföG-Kriterium zu klären. Gleiches gilt für Auszubildende, die „dem Grunde nach“-Anspruch auf Leistungen nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Berufsausbildungsbeihilfe – BAB) haben.

Ausnahme: Schüler, Studenten und Auszubildende, die Mieter sind und mit weiteren Familienangehörigen (bsp. eigenem Kind oder Geschwistern, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben) zusammen wohnen und wirtschaften, sind wohngeldberechtigt.

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