Studienplatzklage bedeutet umgangssprachlich, dass ein von der Universität abgelehnter Studienplatzbewerber einen Anspruch auf Immatrikulation außergerichtlich und gerichtlich geltend macht.
Ein solches Vorgehen wird in den zulassungsbeschränkten bzw. NC-Fächern (wie z.B. Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, etc.) relevant, da immer mehr Studienplatzbewerber von der ZVS oder Universität die Mitteilung erhalten, dass sie auf einer Rangliste eingetragen worden sind bzw. erst nach einer Wartezeit einen Studienplatz zugeteilt bekommen.
Die Studienplatzklage wird dabei auf die Behauptung gestützt, es gebe tatsächlich mehr Studienplätze an der Universität als dies in der offiziellen Zahl der von der ZVS oder Universität ausgewiesenen Studienplätze zum Ausdruck kommt. Eine Zuteilung eines dieser freien Studienplätze kann der Bewerber dadurch erreichen, dass ein "Antrag auf außerkapazitäre Zulassung" oder nach einem Widerspruch gegen den ablehnen Zulassungsbescheid, ein gerichtliches Eilverfahren im vorläufigen Rechtsschutz (sog. einstweilige Verfügung) bzw. eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht (sog. Kapazitätsklage) angestrengt wird. Regelmäßig werden die Universitäten verurteilt, weitere Studienplätze einzurichten, da die möglichen Kapazitäten nicht voll ausgeschöpft sind. In der Folge werden dann grundsätzlich diese neuen freien Studienplätze unter den Klägern der Studienplatzklage verlost (so genanntes Losverfahren).
Die Erfolgsaussichten, durch eine Studienplatzklage einen Studienplatz zu erhalten, richten sich nach der Anzahl der eingelegten Studienplatzklagen (an mehreren Universitäten) und der Anzahl der Studienplatzkläger, unter denen bei Erfolg der Studienplatzklage, im Losfreien die freien Kapazitäten der Universität verlost werden. Es ist ratsam, beim jeweiligen ASTA der Universität die Chancen (Erfahrungswerte der Vergangenheit und aktuelle Entwicklungen) zu erfragen. Will man nicht diesen Weg gehen, so sollte man sich anwaltlich beraten lassen.