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Lexikon

Studentenjob
Der Studentenjob ist ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem studentischen Arbeitnehmer.


Laut der 17. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes gehen 68 % von über 2 Millionen studierenden Menschen einer Erwerbstätigkeit nach.

Zunächst einmal ist ein Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Nachweisgesetz schreibt eine Frist von einem Monat nach Arbeitsbeginn und bestimmte Inhalte vor. Der Vertrag muss dabei z.B. Angaben zur Kündigungsfrist, zum Vertragsbeginn, zum Arbeitsort, zur Tätigkeit des Studenten, zur Zusammensetzung und Höhe des Entgeltes und zur Dauer des Urlaubs enthalten.

Die klassische Form der Beschäftigungsart ist das studentische Arbeitsverhältnis, das bis zu 19 Arbeitsstunden pro Woche während der Vorlesungszeiten erlaubt, ohne dass man gegenüber der Krankenkasse als voll versicherungspflichtig gilt. Seit 1996 besteht für Studenten im Job eine Rentenversicherungspflicht.

Einige Arbeitgeber wählen die Variante, dass sie ein Arbeitsverhältnis über Minijob oder Midijob abschließen und die Abgaben (Rentenversicherung, Krankenversicherung) pauschal über die Bundesknappschaft abwickeln. Gesetzlicher Hintergrund sind die Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 1. Januar 2003.

Manche Arbeitgeber versuchen die studentische Kraft auch als Freier Mitarbeiter zu beschäftigen, um ihre Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben zu vermeiden. Hier kann dann aber oft eine Scheinselbstständigkeit vorliegen.

Studentische Beschäftigte dürfen für gleiche Tätigkeiten nicht schlechter bezahlt werden als festangestellte Mitarbeiter (Gleichheitsgebot).

Die Fälligkeit des Arbeitsentgelts richtet sich nach den Regelungen im Arbeitsvertrag. Im Falle des Zahlungsverzuges ist das Arbeitsgericht zuständig.

Studentische Mitarbeiter haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsvergütung und bezahlten Urlaub. Dieser Anspruch kann auch nicht im Vertrag abbedungen werden. Sofern es vertraglich vereinbart oder betriebsüblich ist, hat der Arbeitgeber auch Weihnachtsgeld zu zahlen. Für die Details sind hier neben den Gesetzen auch die innerbetrieblichen und tariflichen Vereinbarungen maßgeblich.

Der studentische Mitarbeiter genießt auch Kündigungsschutz.

Während ihrer Tätigkeit haben auch studentische Mitarbeiter ein Recht auf Arbeitsschutz (gegebenenfalls Arbeitsschuhe, Staubmasken, Lärmschutz usw.). Arbeitsunfälle müssen der Berufsgenossenschaft gemeldet werden, denn dies ist als Nachweis wichtig im Falle späterer gesundheitlicher Komplikationen.

Ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis besteht. Es sollte nicht nur die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beinhalten, sondern auch die Tätigkeiten nennen. Eine wohlwollende und vorteilhafte Abschlussformel ist es, dass man sich über ein Beschäftigungsverhältnis mit diesem Studenten in den nächsten Semesterferien freuen würde.

Die Gewerkschaft GEW ist diejenige, die in jedem Falle auch Studenten als Mitglieder aufnimmt, denn darüber besteht zwischen den Gewerkschaften eine Vereinbarung. Je nach Fachrichtung besteht auch die Möglichkeit der Mitgliedschaft bei ver.di, IG Metall, IG BAU, IG BCE und die Gewerkschaft NGG.Als Gewerkschaftsmitglied hat man dort eine Art Rechtsschutz.

Aber auch die normalen Rechtsschutzversicherungen bieten oftmals niedrigere Tarife für Studenten. In Sachen Sozialabgaben erteilen auch die Krankenkassen Auskunft.

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