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Lexikon

Staatsexamen
Das Staatsexamen eröffnet den Zugang zu bestimmten vom Staat regulierten Berufen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte) oder in den Staatsdienst selbst (z. B. Lehrer, Richter, Staatsanwälte). Gewöhnlich wird der Begriff für eine entsprechende Abschlussprüfung an einer Hochschule nach einem Studium verwendet, jedoch findet er auch an anderen Stellen (z. B. im Gesundheitswesen mit den Abschlüssen examinierter Krankenpfleger bzw. Altenpfleger, in der Technik mit dem Abschluss zum staatlich geprüften Techniker oder auch in der Wirtschaft mit dem Abschluss zum staatlich geprüften Betriebswirt) Verwendung.

Das Staatsexamen ist kein akademischer Grad wie der Doktor, Diplom, Magister, Master, Bachelor etc.

Das Staatsexamen beschreibt nur eine Prüfungsform. Absolventen der Medizin oder Pharmazie erhalten bei Abschluss ihres Studiums keinen akademischen Grad wie Diplom, Magister, Master oder Bachelor.

Das Studium der Rechtswissenschaften wird heute mit einer "Ersten juristischen Prüfung" abgeschlossen, die neben einem staatlichen Teil (Pflichtfachprüfung, 70% der Gesamtnote) einen universitären Teil (30%, Schwerpunktbereichsprüfung) enthält und deshalb richtigerweise kein "Staatsexamen" mehr ist. Echtes Staatsexamen bleibt hier das nach Abschluss der Referendarzeit erfolgende "Zweite Staatsexamen". An einigen Universitäten wird nach dem ersten juristischen Examen zusätzlich der akademische Grad „Diplom-Jurist“ verliehen (Dipl.-Jur.).

Das Staatsexamen wird auch als Staatsprüfung bezeichnet. Sie führt zum Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung, die von einem von dem zuständigen staatlichen Prüfungsamt gebildeten Prüfungsausschuss abgenommen wird. An der Prüfung sind, je nach Studien- bzw. Ausbildungsgang, die Ausbilder beteiligt. In ihrer Eigenschaft als Prüfer sind sie dann im Auftrag des Staates tätig und der Ausbildungsstelle gegenüber nicht verantwortlich.

Die Inhalte des Studiums, seine Voraussetzungen und Ziele sowie Rahmenbestimmungen für die Prüfung sind regelmäßig auf der Grundlage eines Gesetzes (z. B. Juristenausbildungsgesetz, oder Lehrerausbildungsgesetz) durch Rechtsverordnung (z. B. LPO, Lehramtsprüfungsordnung) geregelt. Im Gegensatz dazu werden Doktor-, Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Master-Prüfungen ausschließlich von der Hochschule verantwortet und durchgeführt (Hochschulprüfung), wobei es in Deutschland auch hier bestimmte, durch Hochschulgesetz geregelte Standards gibt, die von Vereinbarungen der beruflichen Fachverbände oder Fakultätentage oder der Hochschulen ergänzt werden.

Der Grund für die besondere staatliche Kontrolle ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards bei den betroffenen Ausbildungsgängen. Verkürzt ausgedrückt, könnte man das Staatsexamen als Qualitätskontrolle des Abnehmers Staat bezeichnen, der in der Regel nicht selbst als Ausbildungsinstitution auftritt.

In Deutschland bildet das Staatsexamen den Abschluss des Lehramtsstudiums, des Medizinstudiums, des Studiums der Zahnmedizin, der Tiermedizin, der Rechtswissenschaft, der Lebensmittelchemie und der Pharmazie. Im Regelfall schließt sich eine praktische Ausbildung oder ein Vorbereitungsdienst an, an dessen Ende ein weiteres Staatsexamen steht. Einige Universitäten verleihen ihren Absolventen mit Bestehen des Staatsexamens auf Antrag auch einen akademischen Grad, teilweise werden dafür zusätzliche Leistungsnachweise oder ergänzende Prüfungselemente gefordert. Ein Staatsexamen berechtigt die Absolventen in der Regel in gleicher Weise wie ein akademischer Grad zur Promotion.

Das theologische Examen am Ende des evangelischen Theologiestudiums folgt dem Modell des Staatsexamen (erstes theologisches Examen am Ende des Studiums, zweites theologisches Examen am Ende des Vikariats). Allerdings handelt es sich nicht um ein Staatsexamen, da nicht der Staat, sondern die jeweilige Landeskirche das Examen abnimmt.

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