Das Kindergeld beträgt in Deutschland gemäß § 66 Abs. 1 EStG für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind 179 Euro monatlich. Ab 2009 ist eine Erhöhung um 10 Euro für das erste und zweite Kind und um 16 Euro ab dem dritten Kind vorgesehen. Das Kindergeld ist zum Teil Sozialleistung, zum Teil Steuerermäßigung (als Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern) und deshalb im Einkommensteuergesetz geregelt.
Kindergeld kann in der Regel nur bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist die Vergütungsstelle zugleich Familienkasse.