Der Hochschulrat, je nach Bundesland auch als Universitätsrat, Kuratorium oder Aufsichtsrat bezeichnet, ist ein neuartiges Element in der Administration von Hochschulen. Hochschulräte sind zwar auf der Ebene von einzelnen Hochschulen angesiedelt und fügen sich somit in die Gremienstruktur der akademischen Selbstverwaltung ein, jedoch befinden sie sich faktisch nicht mehr in Einklang mit der Hochschulautonomie, wie sie die akademische Selbstverwaltung in Deutschland kennzeichnet.
Die Einbeziehung eines Hochschulrates in die Gremienstruktur lässt die bisherige Aufteilung der Kompetenzen zwischen akademischem Senat als der Legislative einerseits und Rektorat bzw. Präsidium als der Exekutive andererseits meist recht weit hinter sich. Denn zum einen gehören den Hochschulräten oft überwiegend hochschulexterne Personen an, welche aus den Bereichen Wirtschaft, Politik, Kultur und (hochschulexterne) Wissenschaft kommen – der Hochschulrat ist dadurch nicht mehr als Teil der unmittelbaren Selbstverwaltung (im Sinne von Verwaltung einer Einrichtung durch Angehörige dieser Einrichtung) zu betrachten. Zum anderen gehen heute schon teilweise Aufgaben, die traditionell zu den Kernkompetenzen des akademischen Senats gehören, auf den Hochschulrat über, so zum Beispiel die Wahl des Rektors oder die Einrichtung und Schließung von Studiengängen.
Grundsätzlich kommt den Hochschulräten als Mindestmaß an Kernkompetenz eine beratende Funktion zu. Hochschulräte dürfen Vorschläge einbringen zu strategischer Ausrichtung, Strukturveränderungen, Prioritäten bei der Mittelverteilung, Desideraten in Studium und Forschung u. ä. Dabei sollen außeruniversitäre Perspektiven zum Tragen kommen, um den Hochschulen mehr Relevanz in Forschung und Lehre zu verschaffen. Inwiefern nun erbrachte Vorschläge verbindlich sind, hängt von den Regelungen des Bundeslandes ab. Es sind mittlerweile alle Abstufungen von Durchsetzungskraft für die Hochschulräte vertreten.