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Unter dem Begriff Beglaubigung wird aber auch eine andere amtliche Bestätigung verstanden. Mit der Beglaubigung wird öffentlich bestätigt, dass eine Abschrift inhaltlich mit der Vorlage (Urschrift) identisch ist. Eine beglaubigte Kopie einer Kopie der Urschrift/des Originals ist nicht möglich. Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass geglaubt wird, eine Beglaubigung bescheinige zugleich die Echtheit oder Gültigkeit der Vorlage. Der Beglaubigungsvermerk enthält die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift/Kopie mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt, die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift/Kopie beglaubigt wird (außer der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie selbst angebracht), den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel. Zur Beglaubigung von Kopien sind folgende Personen berechtigt: Amtspersonen, die das Dokument ausgestellt haben bzw. bei denen es verwahrt wird Notare sonstige Urkundspersonen (z.B. Urkundsperson des Jugendamtes, vgl. § 59 SGB-VIII) Gemeindesekretäre oder vom Bürgermeister beauftragte Beamte oder Angestellte Stellen staatlich anerkannter Kirchen[1] Falls der Bürger einer öffentlichen Verwaltung oder einem Anbieter von öffentlichen Diensten eine beglaubigte Kopie eines Dokumentes vorlegen muss, kann jeder öffentlich Bedienstete, der dazu ermächtigt ist, die Dokumente entgegen zu nehmen, die Beglaubigung der Kopie vornehmen, sofern das Original vorgelegt wird.
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