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Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten.

Persönliche Voraussetzungen
Außer deutschen Auszubildenden haben unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Schüler und Studenten einen Anspruch auf Förderung. Das BAföG fordert keine besonders hohe Begabung. Die Leistungen des Schülers oder Studenten müssen lediglich erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird. Dies wird regelmäßig bereits aus der Tatsache gefolgert, dass der Auszubildende die betreffende Ausbildungsstätte besucht. Ab dem fünften Semester einer Hochschulausbildung erfolgt eine Förderung aber nur noch, wenn der Auszubildende zeitgerecht den normalen geforderten Leistungsstand des 4. Semesters erreicht hat.

Der Auszubildende muss ferner bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, z. B. des Studiums, jünger als 30 Jahre sein, sofern nicht bestimmte Ausnahmetatbestände, wie etwa die Erziehung von Kindern oder die zwischenzeitliche Betreuung kranker naher Angehöriger ein Überschreiten dieser Altersgrenze rechtfertigen. Die Altersgrenze wird besonders mit der zunehmenden Einführung der Bachelor-/Master-Struktur ein Problem. BAföG kann nämlich nach einem Bachelor-Studiengang für den darauf aufbauenden Master-Studiengang zwar im Grundsatz bewilligt werden. Dem Studenten steht jedoch kein BAföG mehr zu, wenn er bei Aufnahme des Master-Studiengangs das 30. Lebensjahr vollendet hat; denn die Aufnahme des Master-Studiengangs ist der Beginn eines neuen Ausbildungsabschnitts, für den die Altersgrenze abermals gewahrt sein muss.

Bedarf
Die Bedarfssätze differieren nach Art der Ausbildung und setzen sich aus einem allgemeinen Bedarfssatz und einem pauschalen Unterkunftsanteil zusammen, der sich danach richtet, ob der zu Fördernde bei den Eltern wohnt oder nicht. Hinzu kommt ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie – unter engen Voraussetzungen – gegebenenfalls ein Härtezuschlag, etwa bei besonders hohen Unterkunftskosten oder bei Internatsunterbringung. Der Gesamtbedarf eines nicht bei den Eltern wohnenden Studenten (einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie Mietkostenzuschlag) beträgt 585 Euro. Hinzu tritt das auf den Geförderten entfallende, anrechnungsfreie Kindergeld. Aufgrund der pauschalisierten Gewährung von BAföG kann es in Einzelfällen passieren, dass die angemessenen Kosten für Wohnung und Heizung nicht gedeckt sind. Dann besteht für den Auszubildenden die Möglichkeit nach §22 Abs.7 SGB II[3] den fehlenden Betrag beim zuständigen Amt für Grundsicherung (z. B. dem Jobcenter) zu beantragen.[4]


Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Auf den pauschaliert ermittelten Bedarf wird – ebenfalls pauschaliert – der Betrag angerechnet, die der zu Fördernde und seine Familie aus eigenen Mitteln aufbringen können.


Einkommen und Vermögen des Auszubildenden
Vorrangig wird das prognostisch ermittelte aktuelle Einkommen des zu Fördernden auf seinen Bedarf angerechnet. Dabei werden ihm allerdings Freibeträge zugebilligt, die nach der Art der Ausbildung differieren und beispielsweise für Studenten an Hochschulen 400 Euro im Monat betragen. „Einkommen“ kann dabei nicht mit dem gleichgesetzt werden, was üblicherweise als Brutto-Einkommen oder Netto-Einkommen verstanden wird. Vielmehr bestimmen einige recht komplizierte Vorschriften des BAföG, was im Einzelnen „Einkommen im Sinne des BAföG“ ist. Kindergeld gehört seit 2001 nicht mehr dazu. Wenn nach dem Ende des regelmäßig einjährigen Bewilligungszeitraums feststeht, welches Einkommen der Geförderte in dieser Zeit tatsächlich hatte, berechnet das Förderungsamt den Anspruch auf Ausbildungsförderung abschließend. Überzahlte Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.

Eine Berechnung mit aufgeschlüsseltem Ergebnis ist möglich. Das Bundesministeriums bietet seit kurzem keinen Rechner mehr an. Eine in den meisten Fällen ausreichende Annäherung bietet aber der BAföG-Rechner von Studis Online, der auch die Freibeträge und Bedarfssätze ab Oktober 2008 kennt.

Auch etwaiges Vermögen des zu Fördernden (nicht dagegen Vermögen von Ehegatten und Eltern!) wird angerechnet, soweit es den Freibetrag von 5.200 Euro bei einem unverheirateten und 7.000 Euro bei einem verheirateten Geförderten (zuzüglich 1.800 Euro je Kind) übersteigt. Dabei wird ein Zwölftel des gesamten den Freibetrag überschießenden Einkommens auf den monatlichen Bedarf angerechnet. Die Vermögensanrechnung spielt in der Praxis seit einigen Jahren eine erhebliche Rolle, weil durch sog. Kontrollmitteilungen der Finanzämter an die BAföG-Ämter über Freistellungsaufträge das Vermögen überprüft wird.[5]


Einkommen von Ehegatten und Eltern
Die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden richtet sich nicht nach den aktuellen Verhältnissen, sondern nach den Verhältnissen im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Ausgangspunkt ist auch bei Ehegatten und Eltern das „Einkommen im Sinne des BAföG“, auf das verschiedene Freibeträge gewährt werden, nämlich der Grundfreibetrag, der für den Ehegatten und getrennt lebende Elternteile 960 Euro und für die nicht getrennt lebenden Eltern gemeinsam 1.440 Euro beträgt. Für Kinder des Einkommensbeziehers, die nicht ihrerseits in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung stehen, werden jeweils 435 Euro und für andere Unterhaltsberechtigte jeweils 480 Euro Freibetrag gewährt. Ein prozentualer Zusatzfreibetrag kommt noch hinzu. Er beträgt nochmals 50 % des die festen Freibeträge übersteigenden Einkommens und jeweils nochmals 5 % für jede berücksichtigte unterhaltspflichtige Person. Unter engen Voraussetzungen kann ein zusätzlicher Härtefreibetrag gewährt werden. Das nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Einkommen muss sich der Geförderte auf seinen Bedarf anrechnen lassen.
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