Der Auszubildende geht einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung nach. Schulische Ausbildungen sind nicht förderungsfähig.
wenn der Antragsteller während der Ausbildung nicht bei seinen Eltern wohnen kann, weil der Hin- und Rückweg von der Wohnung der Eltern zur Arbeitsstätte mehr als 2 Stunden dauern würde (mit öffentl. Verkehrsmitteln), oder
wenn der Antragsteller über 18 Jahre alt ist oder verheiratet ist (oder verheiratet war ) oder min. ein Kind hat und in eine eigene Wohnung zieht.
Außerdem muss immer vorliegen:
Die Eltern dürfen nicht soviel Geld verdienen, dass sie den Auszubildenden selber allein unterstützen könnten. Das Einkommen der Eltern darf also nicht ausreichen, um den Bedarf des Auszubildenden ganz zu decken. Die Berufsausbildungsbeihilfe übernimmt denjenigen Anteil an diesem Bedarf, der durch das Einkommen der Eltern und das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden nicht abgedeckt ist.
Ist der Auszubildende verheiratet oder verpartnert, so fließt das Einkommen des Ehegatten oder des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners unter Berücksichtigung von Freibeträgen in die Berechnung mit ein.
Gezahlt wird für einen Bewilligungszeitraum von 18 Monaten. Nach Ablauf dieser 18 Monate muss der Antrag erneut gestellt werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. (Wenn man bereits eine Kundennummer besitzt, kann man den Antrag auch telefonisch fordern.) Gezahlt wird ab Beginn der Ausbildung bzw. ab dem Beginn des Monats in dem der Antrag gestellt wurde.
Ist eine auswärtige Unterbringung notwendig wird eine Familienheimfahrt im Monat finanziert. Die BahnCard wird ebenfalls erstattet, sobald die Kosten für Familienheimfahrten dadurch geringer ausfallen. Wird eine benutzte BahnCard nicht erstattet, so wird der Normalpreis und nicht der ermäßigte Fahrpreis erstattet.
Geregelt ist dies in den §§ 60 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)