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Arbeitslosengeld I
Arbeitslosengeld I (ALG I) (offizielle Bezeichnung: Arbeitslosengeld) ist eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und abhängig von weiteren Voraussetzungen gezahlt wird.
Zu unterscheiden ist das Arbeitslosengeld I von dem Arbeitslosengeld II. Das ALG II ist eine Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitssuchenden und Arbeitenden dient, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig durch Einkommen, Vermögen oder andere Hilfen, wie z.B. auch dem Arbeitslosengeld decken können.
Beispiel zur Berechnung des ALG I
Das ALG I wird nach § 131 und § 134 SGB III bestimmt. Nach § 131 SGB III werden Tage des Jahres, gleich 365 Tage und nach § 134 SGB III werden 30 Tage bei einem vollen Monat und somit 360 Tage pro Jahr angenommen.
Zuerst wird das sozialversicherungspflichtige Einkommen der letzten 12 Monate bestimmt. Im Jahr 2005 waren dies maximal 5200 Euro pro Monat = 62400 Euro pro Jahr. Dieser Betrag wird durch die Tage des Bemessungszeitraums gleich 365 Tage geteilt. (nach § 131 SGB III). Das ergibt das tägliche Bemessungsentgelt.
Von diesem werden Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21%, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen. Das ergibt das tägliche Leistungsentgelt.
Vom Leistungsentgelt werden 60% bzw. 67% (mit Kind) berechnet. Dies ergibt den täglichen Leistungssatz. Dieser ist auch der tägliche Zahlbetrag, sofern keine Abzüge an andere Berechtigte abgezweigt werden.
Der tägliche Zahlbetrag wird für 30 Tage pro vollem Monat ausgezahlt, unabhängig davon, wie lang der Monat tatsächlich ist. Das ist nun der monatliche Zahlbetrag. (nach § 134 SGB III)
Anrechnung von Einnahmen aus Nebentätigkeiten
Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen
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